Abweichung des Messbereichs von der Bauartzulassung um einen Zentimeter reicht nicht.
Quelle: Geschwindigkeitsüberschreitung | Verwertbarkeit trotz Abweichung von der PTB-Zulassung
WKR-Erklärung: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) wird häufig von Gerichten eingebunden, wenn es um technische Fragen bei der Bewertung von Geschwindigkeitsübertretungen geht. Auch zu Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten legt sie grundlegende Zusammenhänge dar.
Das Amtsgericht Dortmund verhandelte den Fall eines Autofahrers, der mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h in einer 100 km/h-Zone gemessen wurde.
Im Hinblick auf eine zu Abweichungen im Messbereich ergangene Entscheidung des OLG Karlsruhe, versuchte das Amtsgericht an die in der XML-Datei befindlichen Zusatzdaten aus der mit dem PoliScanSpeed M1 durchgeführten Messung zu gelangen. Die XML-Datei ermöglicht Rückschlüsse auf den Messbereich.
Da dies nicht gelang, griff das Amtsgericht auf ein privat eingeholtes Sachverständigen-Gutachten des Betroffenen zurück. Im Kontext mit der Bauartzulassung des PolisSanSpeed M1 ergab sich daraus eine Abweichung vom zulässigen Messbereich um einen Zentimeter.
Nicht eingehaltene Messbereiche können eine Geschwindigkeitsmessung unverwertbar machen und zur Einstellung eines Verfahrens führen. Eine Abweichung um lediglich einen Zentimeter reiche jedoch nicht, urteilten die Richter. Der Mann wurde zur Bußgeldzahlung verurteilt und erhielt ein Fahrverbot. (Amtsgericht Dortmund /729 OWi 268 Js 1065/17-178/17)