Auch wenn ein Fußgänger durch seine Kleidung in der Dunkelheit schlecht erkennbar war, trifft ihn keine Mitschuld an einem daraus resultierten Verkehrsunfall.
WKR-Erklärung:
Zwar gibt es im Straßenverkehr Verhaltensregeln für Fußgänger, aber keine Kleiderordnung. So verneinte das Oberlandesgericht München eine Entscheidung des Landgerichts, dass einem Fußgänger eine 20-prozentige Mitschuld an einem Verkehrsunfall gegeben hatte, der von einem Autofahrer auf Grund seiner dunklen Kleidung übersehen und beim regelkonformen Überqueren einer Straße angefahren worden war. Die Richter des Oberlandesgerichts urteilten: „Wer als Fußgänger ordnungsgemäß eine Straße überquert, muss sich nicht im Hinblick auf die Farbe seiner Kleidung einen Mitverschuldensvorwurf gefallen lassen. Alles andere würde nicht nur der Rechtsordnung widersprechen, sondern auch der Lebenswirklichkeit.“ (Az.: 10 U 4244/16)
Nicht auszuschließen ist jedoch, dass ungünstige Bekleidung die Haftung eines Autofahrers mindert, wenn den Fußgänger wegen verkehrswidrigen Verhaltens ohnehin eine Mitschuld träfe. Zu diesem Schluss kamen das Kammergericht Berlin (Az.: 12 U 29/09) und das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 4 U 306/09) in anderen Fällen.