Ein Waschanlagenbetreiber hat nicht die Pflicht, über jede theoretisch denkbare Gefährdung aus der Wechselwirkung von Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären.
Quelle: www.anwaltonline.org.de
WKR-Erklärung: Gegen den Betreiber einer Autowaschanlage kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit nur dann erhoben werden, wenn er nicht das beachtet hat, was der Verkehr von ihm berechtigterweise erwarten kann. Der Rechtsverkehr kann aber im Normalfall nicht mehr erwarten, als dass der Betreiber einer risikobehafteten Anlage die dafür maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet und diejenigen Sicherheitsvorkehrungen trifft, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.
Ein Waschanlagenbetreiber hat nicht die Pflicht, über jede auch nur theoretisch denkbare Gefährdung aus der Wechselwirkung von Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein solches schädigendes Zusammenwirken von Fahrzeugbeschaffenheit und Waschanlage vorliegt, welches so atypisch ist, dass eine Aufklärung darüber auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und nach Treu und Glauben nicht erwartet werden kann. Ihm ist nicht zumutbar, von jedem existierenden Fahrzeugtyp Kenntnis darüber zu erlangen, welche Bauteile den Einwirkungen einer den technischen Vorgaben entsprechenden Waschanlage möglicherweise doch nicht standhalten könnten. (LG München / Az: 31 S 2137/17)