Justizvollzugsanstalten dürfen Gefangenen keine höheren Telefongebühren in Rechnung stellen, als sie auch außerhalb der Anstalt üblich sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
WKR-Erklärung:
Telefonkosten für Gefangene, die über dem allgemeinen Preisniveau des Marktes liegen, kommen einer zweiten Strafe gleich und verstoßen gegen den Resozialisierungsgrundsatz.
Ein Gefangener, einer Schleswig-Holsteiner Justizvollzugsanstalt, hatte Verfassungsbeschwerde eingereicht, nachdem die Anstalt sich geweigert hatte, die Kosten für die Nutzung des Insassentelefonsystems, den üblichen Preisverhältnissen des Marktes anzupassen und auch Land- und Oberlandesgericht das Begehren des Mannes abgelehnt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gefangenen recht. Zwar müssen Haftanstalten Gefangenen keine kostenfreie Möglichkeit zum Telefonieren gewähren, die Preise dürften aber nicht über jenen des freien Marktes liegen. Dies ergäbe sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Zudem rügten die Verfassungsrichter das Oberlandesgericht, dass, so die Kritik, die finanziellen Interessen der Häftlinge missachtet und damit gegen den Resozialisierungsgrundsatz verstoßen habe. (BVerfG, Beschluss v. 8.11.2017, 2 BvR 2221/16)
Quelle: JVA muss für marktgerechte Telefongebühren sorgen | Recht | Haufe