Die Schrittgeschwindigkeit ist rechtlich nicht genau definiert.
WKR-Erklärung: Schrittgeschwindigkeit ist in bestimmten Verkehrs-Situationen vorgeschrieben. So beispielsweise beim Passieren von haltenden Linien- und Schulbussen, die an Haltestellen das Warnblinklicht gesetzt haben oder beim Befahren verkehrsberuhigter Zonen. Obwohl Verkehrszeichen existieren, nach denen laut StVO Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist, gibt es keine genaue Definition für das Schritttempo.
Die Urteile hierzu sind nicht konkruent. So geht das Oberlandesgericht Naumburg von 10 km/h aus (2 Ws 45/17). 15 km/h veranschlagten die Richter des Leipziger Amtsgericht und begründeten: Es mache keinen Sinn eine Schrittgeschwindigkeit zwischen 4 und 10 km/h festzulegen. Kein Tacho könne hier zuverlässig messen. Also sei Schrittgeschwindigkeit alles, was deutlich unter 20 km/h liegt (215 OWi 500 Js 83213/04). Nunmehr hat auch das Oberlandesgericht Karsluhe nochmals Stellung zur Schrittgeschwindigkeit genommen. 7 km/h seien angemessen, befand man hier. (OLG Karlsruhe – 8.1.18, 2 Rb 9 Ss 794/179)
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