Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen PKW kollidiert, kann 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen haben.
WKR-Erklärung: Fährt ein Radfahrer auf einem nur in eine Richtung freigegeben Radweg dieser Richtung entgegengesetzt, hat er bei einem Unfalls eine Mitschuld, die wiederum eine Eigenhaftung von 1/3 rechtfertigt. Im Grundsatz wird das Vorfahrtsrecht auf dem Radweg allerdings nicht hinfällig. Kreuzende Kraftfahrzeuge müssen Vorfahrt gewähren, auch wenn ein Radfahrer in die verbotene Richtung unterwegs ist. (OLG Hamm – 9 U 173/16)