Ob eine Tiefgarage von den Abmessungen für ein großräumiges Fahrzeuge geeignet ist, muss der Fahrer selbst abschätzen. |
WKR-Erklärung:
Eine Verkehrssicherung, welche jegliche Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es ist nur vor solchen Gefahren zu schützen, welche bei Anwendung der jeweils zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennbar und vermeiden werden können.
Das wurde der Fahrerin eines Porsche Cayenne vom Landgericht Nürnberg-Fürth mitgeteilt. Sie war mit dem Fahrzeug in die Tiefgarage eines Hotels gefahren. Die Einfahrt verlief problemlos. Beim Ausfahren bemerkte die Fahrerin jedoch, dass es aufgrund der Abmessungen des Fahrzeugs zu einer Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante kommen musste. Sie fuhr so vorsichtig wie möglich, konnte aber nicht vermeiden, dass die Felgen des Porsches beschädigt wurden.
Die Frau verklagte die Hotelbetreibergesellschaft und argumentierte, dass durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hätte aufmerksam gemacht werden müssen.
Die Klage wurde abgewiesen. Die Richter begründeten: Der Frau wären die Maße ihres Fahrzeuges bewusst gewesen. Sie hätte prüfen müssen, ob die Tiefgarage dafür geeignet sei. Zudem, hätte sie über die Gegensprechanlage die Rezeption verständigen und jemanden zu Hilfe holen können, um sich einweisen zu lassen oder die Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglicht zu bekommen. (LG Nürnberg-Fürth / 8 O 5368/16)
Quelle: Haftungsrecht | Tiefgarage: Fahrer großräumiger Fahrzeuge müssen Gefahren selbst abschätzen