Auch wenn bei einem Auffahrunfall der erste Anschein regelmäßig gegen den Auffahrenden spricht, muss das Gericht prüfen, ob den Vorausfahrenden ein Mitverschulden trifft.
WKR-Erklärung:
In einem vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg verhandelten Fall, hatte ein Autofahrer plötzlich gebremst, um in eine Hauseinfahrt einzubiegen. Die ersten beiden folgenden Fahrer konnten rechtzeitig reagieren, der Dritte jedoch nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.
Obwohl grundsätzlich gilt, dass ein Autofahrer immer damit rechnen muss, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug plötzlich anhält, sahen die Richter hier 1/3 Schuldanteil beim Erstbremser. Nach Zeugenangaben hatte dieser eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht, um dann ohne zu blinken in die Hauseinfahrt einzubiegen. Zudem stand im Raum, dass er das abrupte Bremsmanöver eingeleitet hatte, um den hinter ihm Fahrenden zu maßregeln, da er sich durch dessen vorherigen Überholversuch provoziert gefühlt hatte. Bei solchem Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, so das Fazit des Gerichts. (OLG Oldenburg / 1 U 60/17)
Quelle: Haftung nach Auffahrunfall aufgrund plötzlichen Abbremsens des Vordermanns | juris Das Rechtsportal
WKR-Tipp: Schmerzensgeld nach Auffahrunfall
Bei einem Auffahrunfall kommt es neben allgemeinen oft auch zu spezifischen Verletzungen bei jenen Personen, auf deren Fahrzeug aufgefahren wurde. Bekannt ist das sogenannte Schleudertrauma, dass Probleme im Bereich der Halswirbelsäule verursacht. Immerhin werden derartige Gesundheitseinschränkungen bei jedem zehnten Betroffenen chronisch und können das Leben nachhaltig beeinträchtigen.
Diese Nachhaltigkeit hat natürlich auch Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes, das gefordert werden kann. Eine faire Schadensregulierung durchzusetzen ist jedoch oft nicht einfach. So kommt es meist zu langwierigen und zermürbenden Auseinandersetzungen mit der Gegenseite. In einer solchen Situation, ist es ratsam einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.
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