„Es gibt keine Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangt werden könne.“ (OVG Münster)
WKR-Erklärung
Ein Mann wollte die Stadt Essen verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet kostenfrei benutzbare Toiletten zu installieren und kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Im Eilverfahren verlangte er die übergangsweise Aufstellung von Dixi-Toiletten. Da der Mann die Kosten des Gerichtsverfahrens nicht selbst aufbringen konnte, hatte er Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen jedoch ab und wurde darin durch das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt. Zur Begründung führte der 5. Senat aus, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt werden könne, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg habe. Hieran fehle es aber im vorliegenden Fall denn: Es gebe keine Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage der Antragsteller die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangen könne. Die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gäben dem Bürger keinen Anspruch auf Schaffung bestimmter gemeindlicher Einrichtungen.
Ein solcher Anspruch ergibt sich im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise aus den Grundrechten. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können. Dass nach der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Essen vom 15. Februar 2017 das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt untersagt sei, führe ebenfalls nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Der Mann könne auch nicht den kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangen, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse, so das Fazit. (OVG Münster / 15 E 830/17, 15 E 831/17)