Urteil: Unseriöses Inkassobüro

Die Nutzung des Mietwagens zeigt die Notwendigkeit

Wie erkenne ich unseriöse Inkassobüros?

Inkassounternehmen machen fremde Forderungen geltend, ohne sie sich abtreten zu lassen. Sie fordern die ihnen vom Auftraggeber benannten mutmaßlichen Schuldner dazu auf, nicht nur die Hauptforderung, sondern auch Zinsen und die Inkassogebühren zu zahlen. Für das erste Anschreiben eines solchen Inkassounternehmens gelten seit einigen Jahren rechtliche Vorschriften, die den notwendigen Inhalt betreffen.
Im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts München häuften sich Beschwerden über die Art und Weise, wie ein Inkassounternehmen mutmaßliche Schuldner anschrieb. Das Amtsgericht erstattete in seiner Eigenschaft als Kontrollbehörde gemäß § 14 RDG bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der fortgesetzten Rechtsverletzung Anzeige gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens. Die Ermittlungen führten in 25 Fällen zu der Erkenntnis, dass Erstanschreiben unseriös, weil unvollständig, formuliert worden waren. Gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens wurde ein Bußgeld festgesetzt. Für jeden Verstoß gegen die Vorschriften des „Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ (RDG) setzte die Staatsanwaltschaft München einen Betrag von 50 € an. Am 31.10.2016 bestätigte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 1123 OWi 231 Js 242208/15) die Bußgeldforderung dem Grunde und der Höhe nach. Inzwischen hatte die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens ihr Verschulden in den ermittelten 25 Fällen eingestanden.

Verbraucherschutz durch neu eingeführte Informationspflichten

Rechtsgrundlage für das Urteil ist die Regelung des § 11a RDG, die Inkassounternehmen konkret vorschreibt, welchen Inhalt erste Anschreiben an mutmaßliche Schuldner haben müssen. Aus derartigen Schreiben muss sich nicht nur erkennen lassen, wer der Auftraggeber ist, sondern auch, auf welcher Rechtsgrundlage die geltend gemachte Schuldsumme zu welchem Zeitpunkt fällig geworden sein soll. Darüber hinaus sind Zinsberechnungen offenzulegen und Zinssätze zu begründen, die die gesetzliche Mindesthöhe überschreiten. Die Berechnung veranschlagter Inkassogebühren gehört ebenfalls zu den Informationen, die der Adressat eines Inkassoschreibens sogleich erhalten muss.
Der konkret auf Unternehmen, die Inkasso als Dienstleistung anbieten, ausgerichtete § 11a wurde im Jahr 2014 aufgrund des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in das Rechtsdienstleistungsgesetz eingeführt. Zuvor war es bei Inkassounternehmen üblich, jegliche Fragen zur Entstehung der Forderung und zu deren Berechnung zurückzuweisen. Nach Meinung der Inkassobüros würde man ja nur Zahlungen entgegennehmen, weitere Erörterungen müssten mit dem Auftraggeber geführt werden. Das Verweigern jeglicher Informationen zur Zusammensetzung und zur Berechtigung der geltend gemachten Forderungen stellte einen Verstoß gegen Verbraucherschutzrechte dar. Ein Verbraucher, der ein Anschreiben von einem Inkassounternehmen erhält, muss vom Absender in die Lage versetzt werden, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu überprüfen.

Abwehr von Mahnschreiben prüfen lassen

Wer ein Schreiben vom Inkassobüro erhält, sollte dieses Schreiben vorlegen und prüfen lassen, welche Maßnahmen zur Abwehr von Mahnschreiben dieser Art eingeleitet werden können. Wichtig sind dabei besonders die Informationen zur Entstehung der geltend gemachten Forderungen. Bei Verträgen besteht ein Anspruch auf Information über Datum und Umstände des Abschlusses. Durch Einführung der Informations- und Auskunftsansprüche soll verhindert werden, dass Forderungen, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würden, per Inkasso durchgesetzt werden können. Bietet der Anwalt Inkasso als Dienstleistung an, darf sich der Auftraggeber sicher sein, dass alle rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchsetzung von Forderungen eingehalten werden. Außerdem ist der Gläubiger bei berechtigten Forderungen vor Mehrkosten sicher. Die anwaltliche Geschäftsgebühr wird auch dann verrechnet, wenn es nach dem Inkassoversuch doch noch zum Gerichtsverfahren kommt.

Teilen:

Beiträge zum Thema

Was tun bei Verweisung?

Bei Berufsunfähigkeit kann Ihre Versicherung Ihnen eine Verweisungsklausel entgegenhalten, wenn Sie weiterhin in einem anderen

Schnellkontakt

Kontaktformular WKR

Brauchen Sie rechtliche Beratung?

Senden Sie uns jetzt Ihre Anfrage und erhalten Sie innerhalb von zwei Arbeitstagen unsere Antwort.


Kostenlose Ersteinschätzung

Senden Sie uns einfach Ihre Anfrage und Sie erhalten innerhalb von 24h unsere Ersteinschätzung.

*Pflichtfeld