Rauchmelder: Einheitliche Ausstattung hat Vorrang

Rauchmelder: Einheitliche Ausstattung hat Vorrang

Der einheitliche Einbau von Rauchwarnmeldern und deren einheitliche Wartung führen zu einem hohen Maß an Sicherheit. Dies auch im Hinblick auf den Nachweis gegenüber den Versicherungen, dass die Obliegenheit zum Einbau von Rauchwarnmeldern eingehalten ist.

Quelle: Einheitliche Rauchwarnmelder in der WEG | Immobilien | Haufe

WKR-Erklärung: Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Wohnungen mit einheitlichen Rauchwarnmeldern auszustatten, müssen sie nicht solche Wohnungen ausnehmen, in denen deren Eigentümer bereits andere Rauchwarnmelder installiert haben.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Bayern fasste mehrheitlich den Beschluss, dass alle zugehörigen Wohnungen mit einheitlichen Rauchwarnmeldern ausgestattet werden sollen. Einer der Wohnungseigentümer klagte jedoch dagegen. Er habe, so der Mann, seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Zudem werde seine Wohnung nicht genutzt. Dies hätte bei der Beschlussfassung berücksichtigt und seine Wohnung ausgenommen werden müssen.

Die Klage bleib erfolglos. Das Amtsgericht München entschied: Die Eigentümergemeinschaft dürfe den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder nach § 10, Abs. 6, S. 3, Hs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an sich ziehen, weil die Pflichterfüllung durch den Verband förderlich ist. Die Eigentümergemeinschaft sei nicht dazu gehalten, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen, obgleich er bereits selbst Rauchwarnmelder installiert habe. Ihnen stünde vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht. Es widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, auch die Wohnung des Klägers in die vereinheitlichende Maßnahme einzubeziehen. (AG München / 482 C 13922/16 WEG)

Anmerkung: Eine höchstrichterliche Klärung zum Sachverhalt steht aus. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist uneinheitlich. Das AG Ratingen (Urteil v. 18.11.2014, 11 C 121/14), das AG Heidelberg (Urteil v. 22.10.2014, 45 C 52/14) und das AG Düsseldorf (Urteil v. 11.1.2016, 290a C 192/15) sind derselben Auffassung wie das AG München. Das LG Braunschweig (Urteil v. 7.2.2014, 6 S 449/13) und das LG Karlsruhe (Urteil v. 18.12.2015, 11 S 49/15) sind jedoch der Meinung, dass bei einer Beschlussfassung bestehende Rauchwarnmelder berücksichtigt werden müssen.

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