Gekauft wie gesehen” gilt beim Autokauf lediglich für Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennen kann.
WKR-Erklärung:
Der Passus “gekauft wie gesehen” im Kaufvertrag schließt einen Gewährleistungsanspruch nicht aus. Das meinten auch die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg im Falle einer Emsländerin, die einen gebrauchten Peugeot gekauft hatte und das Fahrzeug zurückgeben wollte. Grund: Sie behauptete der Peugeot habe einen Vorschaden, der ihr beim Kauf nicht bekannt gewesen wäre.
Der Verkäufer verneinte den Vorschaden und berief sich auf die im Kaufvertrag aufgeführte Formulierung “gekauft wie gesehen”. Das Oberlandesgericht gab der Frau recht und ordnete die Rückabwicklung des Kaufes an. Zuvor hatte ein hinzugezogener Sachverständiger einen nicht vollständig und fachgerecht reparierten Unfallschaden entdeckt. Spachtelarbeiten und Neulackierung waren ersichtlich.
Das dem Verkäufer der Schaden ebenfalls nicht bekannt war betrachteten die Richter als unerheblich. Insofern hätte der Verkäufer im Kaufvertrag einen Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren müssen. (OLG Oldenburg 28.8.2017, 9 U 29/17).