Ohne die Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung, besteht keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung.
WKR-Erklärung:
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen vom 22. November 2017 die Berufungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zurückgewiesen, in denen diese im Rahmen von Wildunfällen, Kostenbescheide für die Tierkörperbeseitigung, bei den beteiligten Kraftfahrzeugführern geltend machen wollte.
Die Richter bestätigten damit die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover, das in erster Instanz die Kostenbescheide aufgehoben hatte. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Kostenerstattung nicht auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. des § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes gestützt werden könne, da der jeweils im Straßenraum liegen gebliebene Tierkörper nicht zu einer Verunreinigung der Straße im Sinne dieser Vorschriften geführt habe. Ohne die Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung bestehe auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen.
Quelle: OVG Niedersachsen / (Az. 7 LC 34/17 und 7 LC 35/17 und 7 LC 37/17).