Das Risiko, das sich durch ein (unvorsichtiges) Öffnen der Autotür verwirklicht hat, ist typischer Bestandteil der von einem Kfz ausgehenden Betriebsgefahr und damit vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst. Das gilt unabhängig davon, ob das Öffnen der Tür durch den Halter, Fahrer oder sonstige Insassen erfolgt.
WKR-Erklärung: Ein Beifahrer war beim Aussteigen aus dem Auto mit der Tür gegen das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers gestoßen und hatte einen Schaden verursacht. Der KFZ-Haftpflichtversicherer meinte, da der Schadenverursacher der Beifahrer und nicht der Versicherungsnehmer war, in dieser Situation nicht einstandspflichtig zu sein. Die Meinung teilten die Richter des Amtsgerichts Ottweiler nicht. Und auch das Landgericht Saarbrücken verneinte.
Das Öffnen der Autotüren, so die Richter, gehöre zum Betrieb des Kraftfahrzeugs, sodass ein Anspruch gegen den Halter und damit auch gegen den Haftpflichtversicherer gegeben sei. Der Umstand, dass vorliegend ein Fahrzeuginsasse, der weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs war, den Unfall durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht hat, stünde dem nicht entgegen. (LG Saarbrücken – 13 S 117/15)