Im Trend der Rechtsprechung: Um Für und Wider einer Reparatur abzuwägen, hat man drei Tage Zeit.
Quelle: Nutzungsausfall bei Totalschaden | Recht | Haufe
WKR-Erklärung: Eine Frau war mit ihrem Auto mit einem Fahrzeug der Bundeswehr kollidiert. Dabei entstand am Auto der Frau ein wirtschaftlicher Totalschaden. Als unschuldig Beteiligte machte sie im Rahmen der Schadenersatzforderung auch einen Nutzungsausfall geltend. 28 Tage zu je 50,- Euro verlangte sie dafür.
Den Richtern des Landgerichts war das zu viel. 14 Tage reichen für die Beschaffung eines neuen Autos, so deren Auffassung. Dafür hatte die Frau kein Verständnis, denn so ihr Argument, neben der Beschaffungszeit für das neue Auto, hatte es auch Zeit für das Schadensgutachen gebraucht. Damit ging der Fall an die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Celle.
Die OLG-Richter hielten 26 Tage für angemessen. Sie addierten
- die Dauer der Schadensaufnahme bzw. die Dauer bis zur Erstellung des Schadensgutachtens,
- drei Tage (angemessene) Überlegungsfrist für die Entscheidung gegen oder für eine Reparatur (zwar bestand wirtschaftlicher Totalschaden jedoch instandsetzbarer Art bei zu erwartenden Reparaturkosten innerhalb der 130 Prozentgrenze),
- die Wiederbeschaffungsdauer (vorliegend vom Sachverständigen auf 16 Tage erkannt).
Einen über die 26 Tage hinausgehenden Anspruch auf Nutzungsausfall erkannten sie allerdings vorliegend nicht, da die Frau dann wieder ein Fahrzeug hatte und somit der dem Verkehrsunfall vorherbestehende Zustand wiederhergestellt war. (OLG Celle, Urteil v. 5 U 159/13).