Wertersatz für Kraftstoff ist zu leisten, soweit er für den Geschädigten unbrauchbar geworden ist.
WKR-Erklärung:
Bei einem Verkehrsunfall war am Fahrzeug des unschuldig Beteiligten ein Totalschaden entstanden. Da sich im Tank des Fahrzeuges noch Benzin befand, verlangte er vom Unfallgegner auch dafür Ersatz (15 Euro).
Das Amtsgericht Solingen musste nunmehr klären, ob das im Tank verbliebene Benzin zur Schadenssumme zuzurechnen, oder ob dem Geschädigten ein Abpumpen zumutbar sei.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass ein Abpumpen des Kraftstoffes zur Entlastung des Schädigers nicht in Betracht gezogen werden könne, wenn, wie im vorliegenden Fall, der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs übersteigt. (AG Solingen / AZ: 11 C 631/14)
Anmerkung: Das fachgerechte Kraftstoff-Absaugen in einer Werkstatt ist wegen der damit verbundenen Kosten für die geschädigte Partei eines Verkehrsunfalls in der Regel unzumutbar. Ein selbst durchgeführtes Absaugen kann nicht erwartet werden, da den meisten Geschädigten nicht bekannt ist, wie dies technisch umzusetzen ist.
Quelle: www.iww.de