Unfall verursacht – Alleinhaftung für Elfjährigen

Verursacht ein verkehrswidrig fahrender elfjähriger Radler einen Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer, kann der Elfjährige allein zu haften haben.

WKR-Erklärung:

Ein elfjähriger Junge war mit seinem Fahrrad entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung auf dem Gehweg gefahren. Beim Überqueren einer Straße stieß er mit einer Frau zusammen. Diese erlitt schwere Verletzungen des rechten Kniegelenkes und eine Sprunggelenk-Fraktur. Sie musste in der Folge mehrfach operiert werden. Laut medizinischer Prognose ist eine Versteifung des rechten Knies zu erwarten.

Das Landgericht Dortmund sah den Elfjährigen in alleiniger Haftung für die Unfallfolgen. Zu den, durch den Haftpflichtversicherer des Jungen, bereits vorprozessual gezahlten 14.000 Euro, sprachen die Richter der Geschädigten weitere 11.000 Euro Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Höhe von 1.900 Euro (Erwerbsschaden) zu. Außerdem 25.000 Euro für den entstandenen Haushaltsführungsschaden. Für die Kompensation des künftigen Haushaltsführungsschadens, hielten sie eine vierteljährlich an die Geschädigte zu zahlende Rente von 820 Euro für angemessen.

In der Berufungsverhandlung bestätigte das Oberlandesgerichtes Hamm das Urteil. Der Elfjährige Unfallverursacher hafte dem Grunde nach allein für den Unfall, so der Senat. Er habe den Gehweg der im Grundsatz vorfahrtsberechtigten Straße, verkehrswidrig entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung benutzt. Aufgrund seines Alters sei er aber nicht mehr berechtigt gewesen auf dem Gehweg Fahrrad zu fahren. Deswegen habe ihm gegenüber der Klägerin kein Vorfahrtsrecht zugestanden. Abgesehen davon hätte er beim Queren der Einmündung auf den fließenden Verkehr achten müssen und dazu nicht mit seinem Rad in der falschen Fahrtrichtung weiterfahren dürfen. Seine Fahrweise sei hochgefährlich gewesen.

Der zum Unfallzeitpunkt elfjährige Beklagte sei für sein Fehlverhalten verantwortlich. Seinem Sachvortrag sei nicht zu entnehmen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt habe. Nur wenn er das nachweisen könne, entfalle seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit.

Der Unfallbeteiligten sei demgegenüber kein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls nachzuweisen, für den der Beklagte damit allein einzustehen habe. (OLG Hamm, 1Az: 9 U 238/15)

Quelle: anwaltonline.org

Anmerkung:

• Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (8. Geburtstag) MÜSSEN Rad fahrende Kinder den Gehweg benutzen.

• Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (10. Geburtstag) DÜRFEN Rad fahrende Kinder den Gehweg benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO). Dabei müssen sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen.

Bei der Gehwegnutzung mit dem Rad gilt: An Kreuzungen und Einmündungen muss abgestiegen und das Fahrrad über die Straße geschoben werden.

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