Preisgelder oder Spielgewinne sind weitgehend vom Zufall abhängig und somit nicht Gegenstand eines Leistungsaustausches.
WKR-Erklärung: Eine undifferenzierte Umsatzsteuer-Unterwerfung der Einnahmen von Berufspokerspielern ist unzulässig. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die bloße Vergütung der Teilnahme eines Pokerspielers an einem Turnier zwar umsatzsteuerpflichtig sei, da der Pokerspieler dann eine Leistung im Rahmen des Leistungsaustausches mit dem Veranstalter erbringe, nicht umsatzsteuerpflichtig sind jedoch Preisgelder oder Spielgewinne, da sie weitgehend vom Zufall abhängig und somit eben nicht Gegenstand eines Leistungsaustausches sind. (BFH / Urteil XI R 37/14)
Anmerkung: Unerheblich für die Umsatzsteuerbarkeit ist die zivilrechtliche Wirksamkeit oder die mögliche Strafbarkeit von Umsätzen im Rahmen des unerlaubten Glücksspiels. Denn für eine Besteuerung ist grundsätzlich unerheblich, ob ein steuerbares Verhalten gegen ein anderes Gesetz oder die guten Sitten verstößt (§ 40 Abgabeordnung) oder zivilrechtlich wirksam ist (§ 41 Abgabeordnung).