Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat entschieden, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1 Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise gilt.
WKR-Erklärung: Im konkreten Fall hatte ein Pharma-Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen Einkaufspreis von 27,47 Euro. Ein Mitbewerber des Pharma-Unternehmens hatte auf Unterlassung geklagt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage statt. Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben zu gewähren, anzubieten, anzukündigen oder anzunehmen.
Zwar ist nach der gesetzlichen Bestimmung in Ausnahmefällen die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten erlaubt, der Wert des Arzneimittelkoffers lag allerdings über der Geringwertigkeitsgrenze. Für Zuwendungen an Verbraucher hat der Bundesgerichtshof eine Wertgrenze von 1 Euro definiert (BGH – I ZR 98/12). Diese Wertgrenze gelte, so die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart, auch für Angehörige von Fachkreisen, denn bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass beispielsweise ein Apotheker einem Kunden, bestimmte Produkte vorrangig empfiehlt. Eine solche unsachliche Beeinflussung soll durch das Gesetz verhindert werden. (OLG Stuttgart – 2 U 39/17)