Das Halten und Betreuen von Tieren kann einer Person untersagt werden, die Tierhaltebestimmungen wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat.
Quelle: Tierhalteverbot und Wegnahme von Tieren rechtmäßig
WKR-Erklärung: Wenn Halter Tieren erhebliches Leid, langanhaltende Schmerzen oder schwere Schäden zugefügt und somit den Tierhaltebestimmungen wiederholt oder grob zuwidergehandelt haben, kann ihnen die Tierhaltung verboten werden.
In einem konkreten Fall wurden in einem Wohngebäude 55 Katzen und 10 Hunde entdeckt. Alle Tiere befanden sich in einem desolaten Zustand. Sie litten unter Parasiten, Zahnstein und waren untergewichtig. Futter und Wasser waren nur teilweise vorhanden. Die Einschätzung der beamteten Tierärztin wies aus, dass die Halter nicht zu einer artgerechten Tierhaltung in der Lage seien.
Der Landkreis Mayen-Koblenz verfügte daraufhin die Wegnahme der Tiere und untersagte die zukünftige Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art. Die Halter klagten auf Unverhältnismäßigkeit, hatten jedoch keinen Erfolg. Sowohl die Wegnahme der Tiere als auch das Halteverbot sind rechtens, bestätigte das Koblenzer Verwaltungsgericht. (Az: 2 K 187/17.KO)