Verträge für die Riester-Rente sind nicht pfändbar, wenn die Ansprüche nicht übertragbar sind.
Quelle: Sparer in Sicherheit: BGH: Riester-Verträge nicht pfändbar – n-tv.de
WKR-Erklärung: Riester-Verträge, die staatlich gefördert werden, gehören im Falle einer Privatinsolvenz nicht zum verwertbaren Vermögen und können somit nicht gepfändet werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im verhandelten Fall ging es um den Riester-Vertrag einer insolventen Frau, die zwei Jahre lang Beiträge gezahlt hatte, für die auch die staatliche Förderung erfolgte. Der Rückkaufwert zum Zeitpunkt der Privatinsolvenz betrug 172,90 Euro. Auf diesen Betrag sowie die Zinsen wollte der Insolvenzverwalter zugreifen, um damit einen Teil der Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen. Das Amtsgericht Stuttgart untersagte das zwar, dass Landgericht erlaubte den Zugriff allerdings in nächster Instanz. Der Bundesgerichtshof gab nun wiederum den Amtsrichtern recht.
Entscheidend ist, so das Urteil, dass der Vertrag staatlich gefördert wird – in diesem Fall sind die Ansprüche nicht übertragbar. Ein Riester-Guthaben kann im Rahmen einer Privatinsolvenz nur gepfändet werden, wenn der Sparer auf die mögliche staatliche Förderung einer Riester-Rente bewusst verzichtet oder diese aus anderen Gründen nicht beantragt hat. Gleiches gilt, wenn eingezahlte Beiträge aus sonstigen Gründen nicht staatlich gefördert wurden. (BGH / AZ.: XI ZR 21/17)