Justizvollzugsbehörden müssen Nichtraucherschutz für ihre Insassen effektiv sicherstellen.
WKR-Erklärung:
Der Staat hat den Justizvollzug so zu gestalten, dass dem Anspruch eines nicht rauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal Rechnung getragen wird.
Ein Gefangener musste während eines Aufenthaltes in einem Justitzvollzugskrankenhaus über eine Stunde in einem Warteraum mit 14 anderen Insassen verbringen, von denen 8 rauchten. Der Mann beantragte ob der Zumutung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die Feststellung, dass der Aufenthalt im verrauchten Wartezimmer rechtswidrig gewesen war und bezog sich auf das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz, das ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen bestimmt (NiSchG, § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 c).
Die Kammer kam dem nicht nach und begründete: Das Haftkrankenhaus könne nichts für die Beeinträchtigung. So seien den Gefangenen beim Zutritt die Feuerzeuge abgenommen worden, um das Rauchen zu verhindern. Zwar habe das nicht funktioniert, dennoch wären somit die erforderlichen Maßnahmen zum Nichtraucherschutz getroffen worden. Die Nichtraucher-Rechte des Mannes, seien also vielmehr durch die rauchenden Mitgefangenen verletzt worden.
Das Oberlandesgericht Hamm akzeptierte diese Begründung jedoch nicht und gab der Rechtsbeschwerde des Mannes statt. Das bloße Abnehmen der Feuerzeuge genüge den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zum Nichtraucherschutz nicht, stellte der 1. Strafsenat fest. 2013 wurde in Karlsruhe entschieden, dass Nichtraucher nur dann zusammen mit Rauchern untergebracht werden dürften, wenn die Durchsetzung des Rauchverbots gewährleistet sei. Diese dürfe aber nicht dem nichtrauchenden Gefangenen auferlegt werden, vielmehr müsse die Vollzugsbehörde dafür Vorkehrungen treffen (Beschl. v. 20.03.2013, Az. 2 BvR 67/11).
Die Richter urteilten im vorliegenden Fall letztlich: Das Justizvollzugskrankenhauses müsse mit geeigneten Vorkehrungen, zum Beispiel durch Anbringung von Rauchmeldern, für die effektive Durchsetzung des gesetzlichen Rauchverbots sorgen. (OLG Hamm / Az. 1 Vollz(Ws) 274/17)