Kein Rundfunkbeitrag für Hotelzimmer ohne Empfangsmöglichkeit

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Die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrages für Ferienwohnungen, Hotel- oder Gästezimmer ohne Empfangsmöglichkeit ist verfassungswidrig.

Quelle: BVerwG-Urteil zur Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer (BVerwG, Az.6 C 32.16)

WKR-Erklärung: Der zusätzliche Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen ist nur mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs dort die Möglichkeit besteht, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen.

Die Inhaberin eines Hostels in Neu-Ulm klagte gegen die Heranziehung zum zusätzlichen Rundfunkbeitrag für ihre Gästezimmer. Vorinstanzlich hatte sie keinen Erfolg.

Erst das Bundesverwaltungsgericht hob das berufungsgerichtlich gefällte Urteil auf. Bei der zusätzlichen Beitragspflicht für Hotelzimmer etc., so das Fazit der Richter, lägen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nur vor, wenn den Gästen eine Rundfunkempfangsmöglichkeit in eben diesen Räumen eröffnet würde und der Hotelinhaber, wenn Zimmer nicht mit Empfangsmöglichkeiten ausgestattet sind, die Möglichkeit hatte, dies nachweisen zu können.

Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob in den Zimmern der Klägerin Rundfunkempfangsmöglichkeiten existierten. Erst nach Aufklärung könne beurteilt werden, ob sie den Beitrag zahlen müsse. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2017 – 6 C 32.16)

 

 

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