Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Schenker ein Geschenk zurückverlangen.
WKR-Erklärung:
Es gibt einige Gründe, die einen Schenkungswiderruf juristisch ermöglichen oder gar notwendig machen.
Fehlverhalten des Beschenkten
§ 530 BGB führt explizit aus: Ein Schenker darf ein Geschenk zurückfordern, wenn sich der „Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (Darunter zählen beispielsweise Misshandlungen oder sehr schwere Beleidigungen.) In solchem Falle, hat der Schenker ein Jahr Zeit, um die Schenkung zu widerrufen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Widerrufsrecht. Es erlischt auch dann, wenn sich Schenker und Beschenkter innerhalb des Jahres versöhnen.
Verarmung des Schenkers
Auch wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt und sich und seine Familie nicht mehr versorgen kann, kann er die Schenkung widerrufen. In diesem Kontext kann es sein, dass der Schenker Geschenke sogar zurückfordern muss. Benötigt er Sozialhilfeleistungen und hat im Vorfeld der Beantragung ein wertiges Geschenk (z.B. ein Haus, einen hohen Geldbetrag, teuren Schmuck) gemacht, kann das Sozialamt die Rückforderung verlangen. Damit soll ein „sich arm schenken“ verhindert werden, um dann staatliche Hilfe beziehen zu können für deren Gewährung ein bestimmter Vermögenswert unterschritten sein muss. Für die Rückhol-Pflicht gibt es jedoch eine zeitliche Grenze. Vor zehn Jahren gemachte Geschenke müssen (dürfen) nicht rückgefordert werden.
Schenkung oder Zuwendung?
Eine vermeintliche Schenkung kann juristisch auch als „unbenannte Zuwendung“ gelten. Die Schenkung kann zurückgefordert werden, wenn deren Zweck im Nachhinein entfällt. In einem konkreten Fall hatte ein älteres, unverheiratetes Paar eine mehrmonatige Europareise geplant. Der Mann hatte seiner Partnerin vor Reiseantritt die Hälfte seines Sparbriefes überschrieben, um die Frau im Fall seines Todes finanziell abzusichern. Nach der Reise ging die Beziehung in die Brüche. Der Mann wollte das Geldgeschenk zurückfordern, die Frau weigerte sich. Der Mann zog nunmehr vor Gericht. Weil die Ex-Partnerin zwischenzeitlich verstorben war, stritt er letztlich mit dem Nachlasspfleger um die Rückzahlung. Der Bundesgerichtshof entschied schlussinstanzlich im Sinne des Mannes. Der Senat erklärte, die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Beklagten, sei „als unbenannte Zuwendung” und nicht als Schenkung einzuordnen“, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Grundlage für die Freigiebigkeit des Mannes sei die „Verbundenheit der Lebenspartner“ gewesen. Mit dem Ende der Beziehung sei diese jedoch weggefallen. Dem Kläger stehe daher ein Rückzahlungsanspruch zu, weil sich die Umstände massiv geändert haben. (BGH / 2014 – X ZR 135/11)
Anmerkung: Juristisch spricht man in solchen Fällen von einer „Störung der Geschäftsgrundlage“. Paragraf 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs legt fest: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die Anpassung des Vertrages verlangt werden.
Quelle: www.anwaltsauskunft.de
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