Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies insgesamt nur eine Sperrzeit.
WKR-Erklärung:
Die Bundesagentur für Arbeit sandte einem als arbeitslos gemeldetem Mann zwei Vermittlungsvorschläge. Einen Tag später folgte ein weiteres Stellenangebot. Der Mann bewarb sich auf keine der drei Stellen. Daraufhin verhängte die Bundesagentur für Arbeit drei Sperrzeiten, jeweils über drei, zwölf und sechs Wochen. Der Mann widersprach. Mit Recht entschied das Bundessozialgerichts final. Wenn einem Arbeitslosen in derart kurzer Zeit mehrere Beschäftigungsangebote gemacht werden und diese ihm dadurch gleichzeitig vorliegen, sei von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Infolgedessen liege auch ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten vor, das nicht mehrfach sanktioniert werden dürfe. (BSG – B 11 AL 2/17 R)
Quelle: BSG: Nur eine Sperrzeit für drei verpasste Jobangebote