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Welche steuerlichen und strafrechtlichen Aspekte rund um Unterhalt gibt es?

Unterhaltszahlungen können sich sowohl steuerrechtlich als auch strafrechtlich auswirken. Informieren Sie sich als Verpflichteter eingehend über alle Konsequenzen.

Auch wenn die Unterhaltszahlungen Sie finanziell schwer belasten, sollten Sie den gerichtlich festgesetzten Betrag nicht reduzieren oder die Zahlung ganz aussetzen. Denn Sie könnten sich wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar machen. Mildern Sie die Last lieber ab, indem Sie die Zahlungen steuerlich geltend machen.

Kann ich Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen?

Den tatsächlich gezahlten Unterhalt können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung entweder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zu einem jeweiligen Höchstbetrag geltend machen. Dies gilt uneingeschränkt für Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Kindesunterhalt können Sie nur dann absetzen, wenn Sie für das Kind kein Kindergeld beziehen und keinen Kinderfreibetrag nutzen.

Wann liegt eine strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht vor?

Nach § 170 StGB machen sich Unterhaltspflichtige strafbar, wenn sie den geschuldeten Unterhalt trotz Leistungsfähigkeit nicht zahlen und dadurch den Lebensbedarf des Berechtigten gefährden. Der Tatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht wird aber nur erfüllt, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, dagegen sind durch Vergleich begründete Pflichten nicht umfasst. Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben, sich also zumindest seiner Unterhaltspflicht bewusst gewesen sein.

Welche Strafe droht?

Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht die Höhe des geschuldeten Unterhaltsrückstands, die Art des Vorsatzes und die Folgen für den Berechtigten. Ersttäter müssen in den meisten Fällen nur mit einer Geldstrafe rechnen. Eine Strafverschärfung sieht der Qualifikationstatbestand des § 170 II vor, der die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber einer Schwangeren unter Strafe stellt. Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren muss danach befürchten, wer einer Schwangeren den Unterhalt vorenthält und dadurch den Abbruch der Schwangerschaft verursacht.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Unterhaltspflicht zu hoch beziffert wurde oder zwischenzeitlich weggefallen ist, stellen Sie nicht von sich aus die Zahlungen ein. Wenden Sie sich stattdessen an einen erfahrenen Rechtsanwalt, der für Sie eine Anpassung des Unterhaltstitels erwirken kann.

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