Bei einer Mieterhöhung brauchen Mieter nicht hinzunehmen, dass der Vermieter von einer zu großen Wohnfläche ausgeht. Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche genügt allerdings nicht.
WKR-Erklärung:
Im konkreten Fall hatte ein Vermieter auf Durchsetzung seines Mieterhöhungsbegehrens geklagt und dabei die Größe der Wohnung mit 92,54 qm angegeben. Der Mieter bestritt die Größenangabe, machte aber selbst keine konkrete Ausführung zur Wohnfläche. Da der Vermieter selbst keine Nachweise für die Wohnungsgröße vorlegte, verlor er in erster Instanz als auch in der Zweiten vor dem Landgericht Mainz. Nunmehr gelangte die Sache zum Bundesgerichtshof.
Der BGH verwies die Sache allerdings zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück und begründete: das alleinige Bestreiten der Wohnungsgröße durch den Mieter sei nicht ausreichend. Es sei dem Mieter durchaus zumutbar, die Wohnung auszumessen und eine konkreten Wohnungsgröße anzugeben (BGH, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16).