Die Werbung für ästhetisch-plastische Operationen mit Vorher-Nachher-Bildern, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Quelle: Werbung für Schönheitsoperationen mit vorher-nachher-Bildern –
WKR-Erklärung: Schönheitsoperationen erfolgen im kommerziellen Kontext, nicht aufgrund medizinischer Notwendigkeiten. Die Patienten setzten sich ohne medizinischen Anlass den Gefahren aus, die bei jedem Eingriff gegeben sind. Das Werbeverbot mit Vorher-Nachher-Bildern für Schönheitsoperationen ist verhältnismäßig und entspricht dem Grundgesetz. Es dient dem Gesundheitsschutz indem es potentielle Patienten vor der suggestiven Wirkung von Vorher-Nachher-Bildern bewahrt, insbesondere auch davor, sich diese privat, außerhalb eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs anzusehen.
Mit dieser Begründung bestätigte der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ein erstinstanzliches Urteil im Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und einer Klinik die Schönheitsoperationen anbietet. Diese präsentierte ihre Leistungen auch durch Bilder, die Patienten vor und nach einer plastischen Operation zeigten. Die Wettbewerbszentrale klagte auf Unterlassung – erfolgreich.
Zwar wurde das Wettbewerbsverbot mit Vorher-nachher-Bildern gelockert. Diese Lockerung gilt allerdings gerade nicht für Vorher-Nachher-Bilder im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen. Für Schönheitsoperationen hat der Gesetzgeber das Verbot mit der Einführung des § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG ausdrücklich beibehalten. Danach darf bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
In Bezug auf das Argument, dass eine Vielzahl an Vorher-Nachher-Bildern im Internet abrufbar wäre, stellten die Richter klar: Für die Bewertung des vorliegenden Streitfalls sei dies unerheblich. Ein verbotenes Verhalten werde nicht dadurch zu einem erlaubten Verhalten, weil andere auch gegen das Verbot verstoßen. (Oberlandesgerichts Koblenz / Az. 9 U 1362/15)