Gefrierzellentherapie untersagt

Die Herstellung von Gefrierzellen zur späteren Anwendung bei Menschen sowie die Anwendung bereits hergestellter Gefrierzellen bei Menschen hat das Verwaltungsgericht Neustadt untersagt.

WKR-Erklärung:

Nach dem Arzneimittelgesetz sind Arzneimittel bedenklich, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

Das Land Rheinland-Pfalz hatte einem Arzt untersagt, die Frischzellentherapie anzuwenden. Bei dieser werden Patienten – in der Regel aus Schafsföten gewonnene – lebende tierische Zellen injiziert. Dahinter steht die Absicht, eine revitalisierende Wirkung zu erzeugen. 

Die Anwendung von Therapien mit Frischzellen ist aufgrund der besonderen immunologischen und infektionsbedingten Risiken und wegen fehlender wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweise seit Jahrzehnten in der medizinischen Wissenschaft umstritten. In den meisten europäischen und auch in vielen außereuropäischen Staaten, ist die Anwendung der Therapie wegen der nicht bewiesenen Wirkung und der Risiken verboten. 

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße bestätigte nunmehr die Untersagung. Zwar hatte der Arzt erklärt, dass sich aufgrund des von ihm entwickelten besonderen Herstellung- und Prüfverfahren das bekannte Risiko der Übertragung von Krankheiten ausreichend minimiert und dass das Land nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die Therapie mit Frischzellen bzw. Gefrierzellen immunallergische Reaktionen in erheblichem Ausmaß hervorrufe, dennoch folgten die Richter dieser Ausführung nicht.

Sie begründeten: Die Wirksamkeit der Anwendung von Gefrierzellen sei wissenschaftlich nach wie vor nicht belegt. Unabhängig von der Frage, ob die Zucht- und Haltungsbedingungen von Schafen so ausgestaltet werden könnten, dass das Risiko einer Erregerübertragung durch die verwendeten Tiere signifikant reduziert werde, bestehe jedenfalls das Risiko hinsichtlich immunallergischer und allergischer Reaktionen. Dies gehe hinreichend deutlich aus dem Gutachten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 14. Juli 2016 hervor. Dieses Risiko sei angesichts der fehlenden Wirksamkeit des Arzneimittels nicht hinzunehmen.

Obwohl das durch das Grundgesetz geschützte Interesse des Klägers, die Therapie weiter durchführen zu dürfen, ein erhebliches Gewicht habe, stehe jedoch das (öffentliche) Interesse darüber, dass der Einzelne vor bedenklichen Arzneimitteln und unverhältnismäßig riskanten Behandlungen geschützt werde. Regelungsgegenstand des Arzneimittelgesetzes sei klassisches Gefahrenabwehrrecht. 

Da die Wirksamkeit der Gefrierzellentherapie wissenschaftlich nicht belegt sei und deshalb schon geringe Risiken für eine Untersagung ausreichten, müsse das Interesse des Klägers an einer Fortführung der Therapie zurückstehen. (VG Neustadt / 5 K 903/16.NW /19.12.2017)

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