Die Lebensverlängerung kann für einen Patienten einen Schaden im Rechtssinne darstellen.
WKR-Erklärung:
Lebenserhaltung um jeden Preis? Das Thema ist umstritten. Das Oberlandesgericht München hat einen Arzt zur Schmerzensgeldzahlung verurteilt, der bei einem Patienten lebenserhaltende Maßnahmen angeordnet und damit dessen Leiden verlängert hatte.
…in dubio pro vita – Im Zweifel für das Leben. Darauf beharrte ein Hausarzt, der einem Mann, obwohl dieser tödlich erkrankt war und keine Aussicht auf Besserung bestand, eine PEG Sonde zur künstlichen Ernährung legen ließ und somit dessen Leben und Leiden fortsetzte.
Nach dem Tod des Mannes verlangte der Sohn für diese Leiden Schadenersatz sowie Ersatz für die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von 150.000 Euro. Er war der Auffassung, dass die Verlängerung des Lebens seines Vaters keinen Sinn gemacht habe und auch medizinisch nicht notwendig gewesen wäre. Sein Vater habe in jener Zeit nur noch verkrampft im Bett gelegen, schwer gelitten und darüber hinaus nicht mehr am Leben teilgenommen.
In erster Instanz stellte das Landgericht München fest, dass in der Aufrechterhaltung der lebenserhaltenden Maßnahmen ein Behandlungsfehler gelegen und dieser somit einen Schaden herbeigeführt habe. Allerdings verneinte es im Ergebnis einen Ersatzanspruch, da nicht nachgewiesen sei, dass der Behandlungsfehler auch kausal für den “Schaden”, also für das Weiterleben des Mannes gewesen war.
Das Oberlandesgericht München schloss sich der Auffassung der Vorinstanz insoweit an, als dass die Weiterbehandlung einen Behandlungsfehler darstelle und rechtswidrig gewesen sei. Es erkannte aber auch einen Schadenersatzanspruch. Der Arzt sei verpflichtet gewesen, die Situation des Mannes mit dessen Betreuer gründlich zu erörtern, so die Richter. Geschehen sei das jedoch nicht. Die Beweislast dafür, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung eine Entscheidung zur Fortsetzung der Lebenserhaltung gefallen wäre, trage bei einer nicht indizierten Behandlung letztlich der Mediziner und nicht die Vertretungsberechtigten. Deshalb bestünde auch ein Haftungsanspruch des Sohnes. 40.000 Euro hielten die Richter für angemessen. (Urt. v. 21.12.2017, Az. 1 U 454/17)
Anmerkung: Schon 1994 hat der Bundesgerichtshof die absolute Pflicht zur Lebenserhaltung für Mediziner verneint. (BGH, Az. 1 StR 357/94)