Bei Missachtung der ärztlichen Empfehlungen, kann die Beweislastumkehr nach einem Behandlungsfehler entfallen.
WKR-Erklärung
Ein Mann war vom Hausarzt wegen des Verdachts auf eine sogenannte instabile Angina pectoris ins Krankenhaus eingeliefert worden. Auch hier wurde für seine Beschwerden, eine koronare Herzerkrankung in Betracht gezogen. Dennoch verließ der Mann entgegen des ärztlichen Rats das Krankenhaus. Zehn Tage später riet der Hausarzt dem Mann erneut dringend zu einer Krankenhausbehandlung und überwies ihn in ein anderes Krankenhaus. Die ihm dort nahegelegte stationäre Aufnahme verweigerte der Mann jedoch, vereinbarte allerdings einen ambulanten Termin vier Tage später. Diesen Termin konnte er nicht mehr wahrnehmen. Er verstarb zwischenzeitlich. Eine Obduktion erfolgte nicht.
Nunmehr verlangte die Witwe des Mannes Schadenersatz und machte Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro geltend. Zudem verlangte sie die Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 4.500 Euro sowie Unterhalt für sich und ihre beiden Kinder, mithin eine Summe von 5.000 Euro monatlich. Die Begründung der Frau: Der Tod des Ehemanns sei einer falschen medizinischen Behandlung geschuldet.
Obwohl das Oberlandesgericht Hamm nach Sachverständigenanhörung durchaus befand, dass es jedenfalls in der Gesamtheit, auch als grob zu bewertende Behandlungsfehler gegeben hatte, wies es die Klage ab. Denn im Rahmen der Beweisaufnahme konnte nicht verifiziert werden, dass der Mann überhaupt an einem Herzinfarkt verstorben war. Somit waren auch die Behandlungsfehler nicht eindeutig mit dem Ableben des Mannes in Verbindung zu bringen.
Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Mannes in Bezug auf die ärztlichen Ratschläge führte überdies dazu, dass die Beweislastumkehr nicht griff und nunmehr auf Seiten der Ehefrau lag. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet die Beweislastumkehr aus, wenn wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, hierdurch eine mögliche Mitursache für seinen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Und hiervon gingen die Richter im vorliegenden Fall aus. (OLG Hamm – 26U72/17)
Quelle: www.otto-schmidt.de