Beim Nachrichtenaustausch zwischen Arbeitnehmern über deren private Telefone, dürfen diese darauf vertrauen, dass nichts davon nach außen getragen wird.
WKR-Erklärung:
Arbeitsrechtlich darf es nicht zu Lasten eines sich äußernden Arbeitnehmers gehen, wenn ein Gesprächspartner die Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert. (Ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18). Darauf beriefen sich die Richter des Arbeitsgerichts Mainz in einem aktuellen Rechtsfall.
Die Stadt Worms hatte vier Mitarbeitern die fristlose Kündigung ausgesprochen, weil diese fremdenfeindliche Nachrichten in einer privaten WhatsApp-Gruppe verschickt hatten. Ein Teilnehmer der Gruppe hatte den Arbeitgeber darüber informiert. Die Angestellten intervenierten erfolgreich. Den Kündigungsschutzklagen wurde stattgegeben. (AG Mainz / Urt.: vom 15.11.2017 – 4 Ca 1240/17)
Quelle: www.rechtsindex.de