Die Ausrichtung einer Betriebsweihnachtsfeier und die Teilnahme, sind freiwillig.
WKR-Erklärung:
Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten – auch dann nicht, wenn dies in den Jahren zuvor erfolgt ist. In dieser Hinsicht kann keine betriebliche Übung entstehen.
Teilnahme an Weihnachtsfeier ist freiwillig
Hat ein Arbeitnehmer kein Interesse an einer Betriebsweihnachtsfeier teilzunehmen, kann er hierzu nicht verpflichtet werden – der Besuch der Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig. Allerdings kann der nicht teilnehmende Arbeitnehmer auch keine Geschenke einfordern, sofern diese auf der Weihnachtsfeier ausgegeben werden (ArbG Köln, 9.10.2013 – Az: 3 Ca 1819/13). Das gilt auch dann, wenn der Betroffene arbeitsunfähig erkrankt ist.
Wer nicht mitfeiert muss arbeiten
Wenn die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet, müssen Arbeitnehmer, die nicht teilnehmen möchten, stattdessen arbeiten. Nur wenn der Arbeitgeber es ausdrücklich gestattet, dürfen sie stattdessen nach Hause gehen.
Gleiches Recht für alle
Der willkürliche Ausschluss eines Arbeitnehmers von einer Weihnachtsfeier ist durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeschlossen. Wenn alle Arbeitnehmer eingeladen sind, hat also jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht. Ausnahme: Es liegt ein dringender betrieblicher Sachgrund vor. Freie Mitarbeiter und Leiharbeiter müssen nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen werden.