Zulässige Heckenhöhe – Vorsorglicher Rückschnitt ist nicht verpflichtend

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich
verboten, Hecken vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden.

 WKR-Erklärung: Ein Mann störte sich an der Hecke seines Nachbarn. Diese sei zu hoch, nähme ihm dadurch zu viel Licht und müsse gekürzt werden. Er berief sich dabei auf das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz, nach welchem die maximale zulässige Höhe für Hecken 1,80 m beträgt. Diese Höhe, so meinte der Mann, dürfe an keinem Tag im Jahr überschritten werden. Allerdings ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich verboten, Hecken in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September (Vegetationsperiode) zu beschneiden. Darauf berief sich wiederum der Heckenbesitzer. Es stellte sich nunmehr die Frage, ob der Heckenbesitzer bereits vor dem 1. März die Hecke soweit hätte herunterschneiden müssen, dass deren Wachstum die maximale zulässige Höhe von 1,80 m bis zum 30. September nicht überschritten hätte.

Das Landgericht Freiburg kam zu folgender Entscheidung: Weder gäbe es nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode, noch sei der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch in der Vegetationsperiode die zulässige Höhe nicht überschreitet. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Rückschnitt für den Eigentümer des Heckengrundstücks wäre mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, da das künftige Heckenwachstum kaum vorhersehbar sei. Dadurch bliebe unklar, in welchem Maße die Hecke vorab gekürzt werden müsse, um die Einhaltung des Grenzwertes auch während der Vegetationsperiode zu gewährleisten. (LG Freiburg – 3 S 171/16)

Auszug § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes:) „Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.”

Quelle: LG Freiburg (Breisgau), Az.: 3 S 171/16

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