Eigentümer, die ihr Grundstück per Videokamera überwachen möchten, müssen die Persönlichkeitsrechte ihrer Nachbarn beachten.
WKR-Erklärung: Grundstückseigentümer dürfen zwar Überwachungskameras installieren, müssen jedoch in besonderem Maße sicherstellen, dass die Kameras ausschließlich auf das eigene Grundstück gerichtet sind und durch eine entsprechende Installation ein dokumentieren der Lebensbereiche anderer Personen technisch unmöglich ist.
In einem Konflikt zwischen zwei Nachbarn musste das Amtsgericht Brandenburg entscheiden. Der Kläger hat das Nutzungsrecht für einen Zuweg, der zu seinem Grundstück führt. Der Zuweg wiederum ist Teil des Grundstücks des Beklagten. Dieser hatte an seinem Haus bewegliche Überwachungskameras installieren lassen, die nach Meinung des Klägers auch den Zuweg filmten. Das gefiel ihm nicht und er forderte, die Kameras dauerhaft in einer Weise fest einzustellen, dass ein Filmen seiner Person (insbesondere) im Bereich des Zuwegs ausgeschlossen sei. Der beklagte Nachbar war nicht dazu bereit und argumentierte, dass eine Überwachung des Zuwegs gar nicht erfolge.
Die AG-Richter urteilten: Zwar würden die Kameras nur den Hof des Beklagten und nicht den Bereich des Zuwegs erfassen, auf die vorliegende Situation komme es aber gar nicht an, denn der Aufzeichnungsbereich ließe sich jederzeit manuell so ändern, dass er dann den Bewegungsbereich des Klägers erfassen könne. Schon wenn eine Person eine grundlose Beobachtung oder Aufzeichnung ihres Verhaltens, insbesondere in ihrem privaten Lebensbereich auch nur befürchten muss, gehe deren Unbefangenheit verloren. Das bedingt, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt wird. Allein die Befürchtung eines Überwachtwerdens reiche daher aus, einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Überwachungskameras auf dem eigenen Grundstück sind in Bereichen, die von Nachbarn oder auch von anderen Personen genutzt werden dürfen so zu installieren, dass dort die Möglichkeit einer Überwachung dauerhaft ausgeschlossen ist. (AG Brandenburg – 31 C 138/14)