Bei quälendem Harndrang über einen Zeitraum von deutlich weniger als zwei Stunden liegt nur eine vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung ohne Dauerfolgen vor, die das Zuerkennen eines Schmerzensgeldes kaum rechtfertigen kann.
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de
WKR-Erklärung: Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aufgrund des in § 253 Abs. 2 BGB enthaltenen Billigkeitsgrundsatzes bei unbedeutenden Eingriffen ein Anspruch auf Schmerzensgeld vollständig entfallen kann, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt worden ist. Dabei kann der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass der Mensch – vor allem im Zusammenleben mit anderen – vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt ist und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. (BGH, Urteil vom 14.01.1992, Az: VI ZR 120/91, zitiert nach beck-online.)
Eine Reisende hatte in einer Regionalbahn keine funktionierende Toilette vorgefunden. Sie verklagte den Bahnbetreiber auf Schmerzensgeld, da sie während der Reise “quälenden Harndrang” erdulden musste sowie bezog sie sich auf die psychische Belastung, die sie bedingt durch die letztlich unkontrolliert erfolgte Blasenentleerung am Zielbahnhof Trier erlitt.
Das Landgericht Trier sah darin keine Begründungen für eine Kompensation. In der Fahrt, die deutlich weniger als zwei Stunden gedauert hatte, erkannte es lediglich eine kurzfristige und relativ geringfügige Gesundheitsbeeinträchtigung. Zudem hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, eine Toilette auf einem der Unterwegs-Bahnhöfe zu nutzen. Zwar habe sie grundsätzlich vom Vorhandensein einer funktionstüchtigen Toilette im Zug ausgehen können, gleichwohl wäre bekannt, dass nicht nur Toiletten in Zügen, sondern auch sonstige öffentliche Toiletten oft kurzfristig in ihrer Funktion eingeschränkt seien. Bereits vor Abfahrt in Koblenz hätte sich die Klägerin, angesichts des von ihr beschrieben bereits leichten Harndrangs, über die Funktionsfähigkeit der Zugtoilette beim Personal erkundigen oder sich persönlich darüber Kenntnis verschaffen können. Folglich, so die Richter, habe die Klägerin die Entwicklung der Geschehnisse selbstbestimmt, eigenverantwortlich und entscheidend mitbeeinflusst. (LG Trier 1. ZK / Az.: 1 S 131/15)