Drittes Geschlecht kann zukünftig ins Geburtenregister eingetragen werden

Person zeigt goldfarbenes Symbol der Dreigeschlechtlichkeit zwischen Daumen und Zeigefinger haltend.

Standesämter müssen bei Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister neben „männlich“ oder „weiblich“ nunmehr auch ein drittes Geschlecht berücksichtigen.

WKR-Erklärung

Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau betrachten, können das in naher Zukunft im Geburtenregister eintragen lassen. Bisher konnte hier lediglich „männlich“ oder „weiblich“ angegeben werden, beziehungsweise bestand die Möglichkeit, gar kein Geschlecht aufzuführen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 eine Regelung schaffen muss, die es auch intersexuellen Menschen ermöglicht, ihre geschlechtliche Identität „positiv“ eintragen lassen zu können. Die aktuelle Handhabung verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sei diskriminierend befanden die Verfassungsrichter. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität herausragende Bedeutung zu, betonten sie. So schütze das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die sexuelle Identität einer Person.

Die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität, so die Richter weiter, gefährde – bereits für sich genommen – die selbstbestimmte Entwicklung in der Entscheidung. Zudem schreibt das Grundgesetz nicht vor, dass das Geschlecht von Menschen allein in „Frau“ und „Mann“ bestimmt werden müsse.

Die Möglichkeit eines weiteren Geschlechtseintrags, zwinge auch niemanden, sich diesem weiteren Geschlecht zuzuordnen. Zwar sehe das Gesetz derzeit vor, dass auf die Geschlechtsangabe verzichtet werden kann, für eine verfassungsgemäße Regelung reiche dies aber nicht aus, denn Betroffene müssen sich nicht als „geschlechtslos“ begreifen. Sie hätten Anspruch auf Eintragung ihres dritten Geschlechts entsprechend ihrer geschlechtlichen Identität. Dabei müssen sie nicht die Begriffe „inter“ (zwischen) oder „divers“ (mehrere) verwenden, es können auch andere Bezeichnungen gewählt werden, so das Urteil. (BVG/ Az.: 1 BvR 2019/16)

Quelle: Intersexuelle dürfen drittes Geschlecht ins Geburtenregister eintragen lassen – Nachrichten: Familienrecht & Erbrecht – JuraForum.de

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