Verkäufer verschweigt Chip-Tuning – Käufer erhält Schadenersatz

Wer in seinen PKW-Motor einen leistungssteigernden Chip zur Steuerung der Motorelektronik einbaut, muss den Einbau unverzüglich durch den TÜV oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen abnehmen und bestätigen lassen.
Verkäufer verschweigt Chip-Tuning – Käufer erhält Schadenersatz

Wer in seinen PKW-Motor einen leistungssteigernden Chip zur Steuerung der Motorelektronik einbaut, muss den Einbau unverzüglich durch den TÜV oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen abnehmen und bestätigen lassen.

Quelle: ADAC: Ohne Stempel gibt’s Ärger – Probleme beim Chip-Tuning // Osthessen|News

WKR-Erklärung: Ein Seat-Händler hatte einen Vorführwagen verkauft. Nachdem der Käufer ohne Beanstandungen 80.000 km gefahren war, begann einen Pannenserie. Im Zug der Reparaturen wurde offenbar, dass das Fahrzeug einem “Chip- Tuning” (Einsatz eines leistungssteigernden Chips zur Steuerung der Motorelektronik) unterzogen worden war. Dies so der Käufer habe ihm der Seat-Händler verschwiegen.

Der Käufer wollte sein Geld zurück und begründete: Der Einbau eines Chips sei von Seat nicht autorisiert gewesen. Also habe für das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr bestanden. (Wer in seinen PKW-Motor einem Chip-Tuning unterzieht, muss den Einbau des Chips, unverzüglich durch den TÜV oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen abnehmen und bestätigen lassen, andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis.) Zudem habe die Manipulation Steuerungsgerät und Zylinderkopf geschädigt und dazu geführt, dass der Wagen mehrmals mit Motorschaden liegengeblieben sei. Sachverständige bestätigten dem Käufer, dass Chip-Tuning die Lebensdauer des Motors verkürzen kann.

Letztlich entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass dem Käufer zumindest ein Schadenersatz zustünde denn: Der Verkäufer habe gewusst, dass der Chip-Einbau nicht im Fahrzeugschein eingetragen wurde und dass dies den möglichen Verlust der Zulassung bedeute. Der Käufer sei letztlich die ganze Zeit ohne Zulassung gefahren und hätte im Fall des Falles gegen Seat keine Garantieansprüche geltend machen können. Dieses Risiko lasse einen Minderwert des Fahrzeugs annehmen, der einen Schadenersatz rechtfertigt. (OLG Karlsruhe – 1 U 181/06)

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