In Eilverfahren zur Übernahme von Wohn- und Heizkosten dürfen die Fachgerichte nicht erst darauf abstellen, ob gegen den Empfänger von Arbeitslosengeld II bereits Räumungsklage erhoben wurde.
WKR-Erklärung:
Der Beschwerdeführer klagte vor dem Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) auf vorläufige Gewährung von Leistungen, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, welche jedoch vom LSG mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Vermieter noch keine Räumungsklage eingereicht hätte.
Nach Beschluss des daraufhin angerufenen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 01.08.2017 (Az. 1 BvR 1910/12) hat das LSG damit die Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz überspannt. Auch bereits vor der Räumungsklage könnten relevante Nachteile finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art entstehen, die ggf. zum Zeitpunkt einer Räumungsklage nicht mehr behebbar wären.