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Hartz-IV – Taschengeld kann anrechnungsfrei sein

Hartz-IV – Taschengeld kann anrechnungsfrei sein

Grundsätzlich sind alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Ausnahmen bestehen, soweit ihre Berücksichtigung grob unbillig ist oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären.

WKR-Erklärung:

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte im Fall eines Hartz-IV-Empfängers zu entscheiden. Der 24-jährige erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, erhielt zudem monatlich 110,- Euro von seiner Mutter und weitere 50,- Euro Taschengeld von seiner Großmutter. Vom Jobcenter erhielt der Mann aufstockende Grundsicherungsleistungen.

Bei der Berechnung der Aufstockung hatte das Jobcenter alle Einnahmen berücksichtigt, so auch die 50, Euro Taschengeld, die der Mann von der Großmutter bezog. Das wollte der er nicht akzeptieren und argumentierte, dass die Zuwendungen der Großmutter dazu dienten, seine Chancen bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz zu verbessern. In Anbetracht dieser Tatsache sei die Berücksichtigung als Einkommen besonders unbillig.

So sahen es auch die Richter und urteilten: Die Anrechnung des von der Großmutter zugewendeten Betrages von monatlich 50 Euro sind unzulässig, da hier die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11 a Abs. 5 SGB II gegeben sind. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

  1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
  2. sie die Lage eines Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Das Taschengeld der Großmutter sei nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts des Mannes gedacht, sondern um Bewerbungskosten zu finanzieren. Eine Anrechnung beeinträchtige die Bemühungen des Mannes “auf eigene Füße ” zu kommen. Zudem sei ein Betrag von 50,- Euro so gering (ein Achtel des Regelbedarfs), dass ein gleichzeitiger Leistungsbezug gerechtfertigt sei. (SG Düsseldorf – S 12 AS 3570/15)

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