Mithaftung bei fehlender Fahrradbeleuchtung

Verkehrssicherungspflicht beim Abstellen von Fahrrädern

Wenn ein Unfall darauf beruht, dass sich ein Fahrradfahrer über einen anderen Radfahrer ohne Beleuchtung erschreckt, haftet der ohne Beleuchtung fahrende mit.

Quelle: Unfall-Mithaftung bei fehlender Fahrrad-Beleuchtung | Recht | Haufe

WKR-Erklärung: Kommt es bei einem Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht zu einem Unfall, so entfällt die Haftung nicht schon deshalb, weil es an der Berührung der beteiligten Personen oder Fahrzeuge fehlte oder der Schaden auf einer Fehlreaktion des Unfallgegners beruht.

Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Hamburg, als es die Haftungsrelation im Hinblick auf den Unfall zweier Radfahrer klärte. Der klagende Radfahrer, dessen Rad ordnungsgemäß beleuchtet war, kam aus einer Nebenstraße und wollte auf die Vorfahrtstraße einbiegen. Den dort ohne Licht fahrenden, später beklagten Radfahrer, übersah er zunächst. Als er ihn schließlich bemerkte, erschrak er so sehr, dass er stürzte und sich dabei erheblich verletzte.

Die OLG-Richter führten aus: Nicht relevant sei es, ob es überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre, wenn der Kläger nicht schon vorher gestürzt wäre. Denn es liege auf der Hand, dass der unbeleuchtete Beklagte vom Kläger sehr viel früher wahrgenommen worden wäre, wenn sein Fahrrad ordnungsgemäß beleuchtet gewesen wäre und dieser sich dann auch nicht so erschreckt hätte, dass er stürtze. Die Beleuchtungspflicht diene nicht nur dem eigenen Schutz des Radfahrers, sondern ebenfalls dem Schutze anderer Verkehrsteilnehmer und der Vorbeugung von Kollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen bei Dunkelheit auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StVO) vertrauen.

Dennoch: Bei der Haftungsabwägung sah das OLG den Mitverantwortungsanteil (70 Prozent) des mit Licht gefahrenen Radfahrers trotzdem deutlich höher als den des nicht beleuchteten Beklagten (30 Prozent). Grund: Der beleuchtete Radfahrer hätte beim Einfahren in den fließenden Verkehr die größtmögliche Sorgfaltspflicht walten lassen müssen. Dass er dagegen verstoßen habe, wiege deutlich schwerer als das Fehlverhalten des Beklagten, ohne Licht gefahren zu sein. (Hanseatisches OLG Hamburg /14 U 208/16)

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