Trennung und Scheidung werfen vielfältige Fragen auf: Wo sollen die gemeinsamen Kinder wohnen, wer bekommt Haus und Hausrat, wie wird das erworbene Vermögen aufgeteilt? Im Zuge einer Scheidung müssen auch diese Folgesachen geregelt werden. Was als Folgesache gilt, über die zusammen mit der Scheidung in einem Verbundverfahren entschieden werden kann, bestimmt das Gesetz in § 137 FamFG. Demnach gehören Regelungen über Unterhalt für Ehepartner und Kinder, Zugewinn, Hausrat- und Ehewohnung sowie gegebenenfalls Sorge- und Umgangsrecht dazu. Das Gericht entscheidet nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag einer Partei.
Inhalt
Unterhalt für Kinder und Ehegatten
Eltern sind ihren minderjährigen und volljährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, und zwar grundsätzlich so lange, bis diese eine ihren Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben. Weiterhin kann ein Ehegatte unter Umständen nachehelichen Unterhalt vom anderen Ehegatten verlangen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Antragsteller bedürftig und der Antragsgegner leistungsfähig ist. Weiterhin muss es einen Grund dafür geben, dass der Unterhaltsberechtigte nicht selbst für sich sorgen kann, zum Beispiel weil er Kleinkinder betreut, wegen Krankheit oder Alters nicht arbeiten kann oder keine Anstellung findet.
Haushalt und Ehewohnung
Zu den Folgesachen gehören auch die Wohnungszuweisung und die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats. Regelmäßig folgt die Zuweisung der Wohnung dem Aufenthaltsort der minderjährigen Kinder. Eine Entscheidung im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist meistens nicht mehr nötig, weil sich die Parteien schon zu Beginn der Trennungszeit geeinigt oder eine gerichtliche Anordnung erwirkt haben.
Güterrecht: Zugewinnausgleich
Kindschaftssachen: Sorgerecht und Umgangsrecht
Im Regelfall verbleibt das Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei beiden Eltern, die sich auch über das Umgangsrecht einigen. Nur ausnahmsweise sind abweichende Regelungen geboten, über die auf Antrag entschieden wird.
Verbundverfahren oder außergerichtliche Einigung?
Für alle genannten Folgesachen gilt: Sie müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werden, damit sie im Verbund zusammen mit der Scheidung verhandelt werden können. Oftmals empfiehlt sich das Verbundverfahren aus Kostengründen jedoch nicht, denn eine außergerichtliche Einigung ist meistens die günstigere Alternative. Sprechen Sie mit einem spezialisierten Rechtsanwalt über alle Ihre Ansprüche und finden Sie die besten Lösungen für Ihre individuelle Situation.
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