Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der rechtskräftigen Scheidung wieder für sich selbst aufkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Partner weiterhin Unterhalt vom anderen verlangen.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt die Bedürftigkeit des einen Ehepartners und die Leistungsfähigkeit des anderen voraus. Das Gesetz nennt einzelne Unterhaltstatbestände, nach denen die Bedürftigkeit zu vermuten ist.
Welche gesetzlichen Unterhaltstatbestände gibt es?
Gründe für die Bedürftigkeit können sein:
• Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB,
• Alter nach § 1571 BGB,
• Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB,
• Erwerbslosigkeit und Aufstockung nach § 1573 BGB,
• Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung nach § 1575 BGB sowie
• Billigkeitsgründe nach § 1576 BGB.
Um einen Unterhaltsanspruch auszulösen, muss der Grund bereits im Zeitpunkt der Scheidung vorliegen. Bei einem Wechsel von einem Tatbestand zum anderen, zum Beispiel weil der Berechtigte erst krank war und dann arbeitslos wurde, besteht nur dann ein fortdauernder Anspruch, wenn sich der Übergang nahtlos vollzogen hat. Tritt ein neuer Grund dagegen erst nach dem Wegfall des ersten ein, entsteht die Unterhaltspflicht nicht erneut.
Wann ist der Anspruch wegen Unbilligkeit zu reduzieren?
Was ist eine angemessene Erwerbstätigkeit?
Wie lange besteht der Anspruch auf Scheidungsunterhalt?
Bei Fragen zum nachehelichen Unterhalt lassen Sie sich von einem Spezialisten für Familienrecht beraten, der Ihnen die Ansprüche genau erläutern und Ihre Erfolgsaussichten einschätzen kann.