Keine Scheidung bei Selbsttötungsgefahr des Kindes

Scheidung

Besteht die Gefahr, dass sich das minderjährige Kind im Falle einer Scheidung der Eltern töten wird, ist die Ehe aufrechtzuerhalten.

WKR-Erklärung: 

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied gegen den Scheidungsantrag eines Ehemannes, der vor Gericht auf die Durchsetzung geklagt hatte. Die Ehefrau hatte dem Antrag widersprochen, da so ihre Aussage, im Falle der Scheidung, die ernsthafte Gefahr bestünde, dass sich der gemeinsame 10-jährige Sohn töten würde.

Dem Scheidungsantrag, so die Richter stünde die Härteklausel des § 1568 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entgegen, nach der eine Ehe aufrechtzuerhalten ist, wenn und solange dies im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig sei. Vorliegend sei das gemeinsame Kind ernsthaft selbstmordgefährdet, sollte die Ehe geschieden werden, so das Fazit des Sachverständigen. Ob die ebenfalls therapiebedürftige Ehefrau die maßgebliche Ursache für die Selbstmordgefahr des Kindes gesetzt habe, sei ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass das Kind im Falle der Scheidung der Ehe in Lebensgefahr geraten würde. (OLG Hamburg – 2 UF 209/83)

Quelle: Urteil > 2 UF 209/83 | OLG Hamburg – Selbsttötungsgefahr des Kindes rechtfertigt Aufrechterhaltung der Ehe < kostenlose-urteile.de

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