Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine künstliche Befruchtung führen auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des Einkommenssteuergesetz, wenn sie in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt.
WKR-Erklärung: Aufwendungen für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung müssen mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen und führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.
Eine unfruchtbare Frau, die in einer gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebt, wollte sich ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders erfüllen. Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie dann die Kosten der Behandlung (8.500 Euro) als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. Die Frau klagte, das Finanzgericht gab der Behörde recht.
Der Bundefinanzhof hob das Urteil jedoch auf. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch eine In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem stehe nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, befanden die Bundesrichter. Zudem gingen sie von einer Zwangslage in Bezug auf die Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden, die Kosten seien in vollem Umfang steuerlich abziehbar. (BFH / Az. VI R 47/15).