Nach dem Patientenrechtegesetz dürfen Sie jederzeit Einsichtnahme in die vom Zahnarzt geführte Behandlungsakte verlangen (§ 630g BGB). Einen Grund brauchen Sie nicht zu nennen, Ihr Recht ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag.
Natürlich stören Anfragen auf Akteneinsicht den Arbeitsablauf in einer Zahnarztpraxis. Und da die Forderung meistens mit der Verfolgung von Haftungsansprüchen einhergeht, reagieren viele Ärzte ablehnend. Bestehen Sie trotzdem auf Ihrem Recht und lassen Sie sich nicht abweisen.
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Wie lange muss ich auf die Akte warten?
Nach dem Gesetz muss der Zahnarzt Ihnen „unverzüglich“ Einsicht in Ihre Unterlagen gewähren. Das bedeutet aber nicht sofort. Denn er muss die Akten eventuell erst heraussuchen und durchsehen. In Einzelfällen darf ein Zahnarzt die Akteneinsicht verweigern oder einzelne Passagen unkenntlich machen, weil zum Beispiel sensible Daten anderer Personen enthalten sind. Zwei Wochen sind im Regelfall genug Zeit zur Prüfung und Vorbereitung der Unterlagen.