Zahnarzthaftung – Wie komme ich an meine Unterlagen?

Akten mit einem Label mit der Aufschrift Patienten

Nach dem Patientenrechtegesetz dürfen Sie jederzeit Einsichtnahme in die vom Zahnarzt geführte Behandlungsakte verlangen (§ 630g BGB). Einen Grund brauchen Sie nicht zu nennen, Ihr Recht ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag. 

Natürlich stören Anfragen auf Akteneinsicht den Arbeitsablauf in einer Zahnarztpraxis. Und da die Forderung meistens mit der Verfolgung von Haftungsansprüchen einhergeht, reagieren viele Ärzte ablehnend. Bestehen Sie trotzdem auf Ihrem Recht und lassen Sie sich nicht abweisen.

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Wie lange muss ich auf die Akte warten?

Nach dem Gesetz muss der Zahnarzt Ihnen „unverzüglich“ Einsicht in Ihre Unterlagen gewähren. Das bedeutet aber nicht sofort. Denn er muss die Akten eventuell erst heraussuchen und durchsehen. In Einzelfällen darf ein Zahnarzt die Akteneinsicht verweigern oder einzelne Passagen unkenntlich machen, weil zum Beispiel sensible Daten anderer Personen enthalten sind. Zwei Wochen sind im Regelfall genug Zeit zur Prüfung und Vorbereitung der Unterlagen.

Wo und wie kann ich Einsicht nehmen?

Die Behandlungsakte selbst steht im Eigentum des Arztes oder des Trägers der Zahnklinik, daher können Sie die Herausgabe des Originals nicht fordern. Aber Sie können sich vor Ort Kopien anfertigen lassen und müssen dafür die Kosten erstatten. Zur Übersendung per Post ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, viele Ärzte sind aber gegen Übernahme der Portokosten dazu bereit. Wenn die Akten elektronisch geführt werden, haben Sie keinen Anspruch darauf, sie vollständig am Bildschirm anzusehen, aber Sie können Ausdrucke (gegen Gebühr) erstellen lassen. 
 
Falls sich Ihr Zahnarzt  weigert und keinen plausiblen Grund nennt, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Medizinrecht. Eine anwaltliche Aufforderung führt fast immer schnell zum Ziel. 

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