Ein Krankenhausträger haftet für eine fehlerhafte Operation eines alkoholkranken Belegarztes, wenn dem Träger seit langem bekannt war, dass der Arzt alkoholkrank war.
Quelle: Krankenhausträger haftet für Fehler bei OP durch Belegarzt | Recht | Haufe
WKR-Erklärung: Eine Frau hatte sich sich aufgrund leichter Beschwerden im Nackenbereich in eine Klinik begeben. Eine Operation wurde anberaumt. Bei dieser wurde der Nervenkanal der Frau so erheblich geschädigt, dass sie einen inkompletten Querschnitt, sowie Blasen- und Mastdarmstörung erlitt. Später konnte ermittelt werden, dass der Operateur an einer Alkoholerkrankung litt. Obwohl der Klinik dies bekannt war, hatte sie dem Arzt die Tätigkeit als Operateur nicht untersagt. Überdies war der operative Eingriff überhaupt nicht nötig gewesen.
Im Zivilverfahren verurteilte das Landgericht Münster den Klinikträger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Frau in Höhe von 250.000 Euro so wie zur Zahlung weiterer materieller Ansprüche, mithin zu einem Millionenbetrag.
Das Urteil begründeten die Richter mit einem eklatanten Organisationsverschulden. Sowohl niedergelassene Ärzte als auch Krankenhausträger sind zu einer sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung der Behandlungsabläufe verpflichtet. Wird durch einen Verstoß gegen diese weit ausgelegte Pflicht bei einem Patienten ein Schaden verursacht, kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt eben jenes Organisationsverschuldens in Betracht. Danach dürfe ein Krankenhausträger keine belegärztliche Tätigkeit in seinem Haus ermöglichen, von der er aufgrund eigener Erkenntnisse annehmen müsse, dass sich diese schädigend für Patienten auswirken können. (LG Münster – 111 O 25/14)