Der Auslandskrankenschein für die Türkei gilt nur für einen Versicherungsschutz nach türkischem Recht.
WKR-Erklärung: Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich in Deutschland zu erbringen. Der Leistungsanspruch ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Leistungsanspruch kann sich insbesondere aus zwischenstaatlichem Recht ergeben. Mit der Türkei ist ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden. Danach stehen Versicherten medizinische Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei wegen ihres Gesundheitszustandes sofort benötigen. Der Leistungsumfang richtet sich nach türkischem Recht und umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik.
Ein 12-jähriges Mädchen aus Kassel erkrankte während des Urlaubs in der Türkei an einer Magen-Darm-Entzündung. Der Hotelarzt veranlasste, dass das Mädchen mit dem Notarztwagen in eine 2,7 km entfernte Privatklinik gebracht wurde. Für einige Tage wurde sie stationär aufgenommen. Für die Behandlung stellte die Privatklinik knapp 2.300 Euro in Rechnung. Die Mutter des Mädchens beantragte die Erstattung der Kosten bei der gesetzlichen Krankenkasse und berief sich auf den sogenannten Auslandskrankenschein.
Die Krankenkasse holte eine Auskunft bei der, nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen, zuständigen Verbindungsstelle ein. Diese teilte mit, dass lediglich Kosten in Höhe von ca. 370 Euro entstanden wären, wenn die Krankenhausbehandlung durch den türkischen Sozialversicherungsträger als Sachleistung erbracht worden wäre. Hierauf zahlte die Krankenkasse diesen Betrag und lehnte eine weitergehende Erstattung ab.
Die Klage der Mutter des Mädchens hatte sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg. Aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens, so die Richter, sei der Anspruch auf die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt. Daher habe die Krankenkasse nur die 370 Euro zu erstatten, denn dieser Betrag wäre für eine Behandlung in einem vom Hotel 12 km entfernten staatlichen Krankenhaus angefallen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Mädchen aus gesundheitlichen Gründen in der 2,7 km entfernten Privatklinik habe behandelt werden müssen und die zusätzliche Fahrtstrecke bis in das staatliche Krankenhaus nicht zumutbar gewesen sei. (LSG Hessen, Urteil L 8 KR 395/16 vom 06.11.2017)
Revision wurde nicht zugelassen.