Ein Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden, wenn die Impfung durch einen auf freiberuflicher Basis tätigen Betriebsarzt vorgenommen wurde.
WKR-Erklärung:
Die auf freiberuflicher Basis tätige Betriebsärztin eines Unternehmens, hatte Mitarbeiter Grippeschutz geimpft. Eine Angestellte erlitt hierdurch einen Impfschaden und machte den Arbeitgeber verantwortlich. Sie verlangte Schadenersatz. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, die Angestellte erhob Klage.
Sowohl die Vorinstanzen und schließlich auch das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Der Arbeitgeber hafte der Angestellten nicht für den von ihr behaupteten Impfschaden, da er keine Pflichten gegenüber der Beschäftigten verletzt habe, denn zwischen der Angestellten und dem Arbeitgeber bestand kein Behandlungsvertrag, aus dem der Arbeitgeber zur Risikoaufklärung verpflichtet gewesen sei.
Der Arbeitgeber war hierzu auch nicht aufgrund des zwischen ihm und der Angestellten bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet und muss sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen, so das Urteil. (BAG, Urteil v. 21.12.2017, 8 AZR 853/16)
Quelle: BAG: Keine Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden | Haufe