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Geschlossene Unterbringung – Lückenlose Überwachung ist nicht zumutbar

Selbstverletzende und selbstgefährdende Handlungen bei psychiatrischen Patienten sind auch während der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nicht mit absoluter Sicherheit verhinderbar.

WKR-Erklärung:

Die Pflicht, Patienten vor Eigengefährdung zu schützen, besteht für medizinisches Personal nur in den Grenzen des Zumutbaren. 

Eine Patientin mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, hatte sich während ihrer Unterbringung in einer geschlossenen Wohneinrichtung selbst Verletzungen zugefügt. Ihr Krankenversicherer forderte daraufhin von der psychiatrischen Einrichtung Schadenersatz. Die Patientin so die Argumentation, hätte permanent überwacht werden müssen.

Die Einrichtung weigerte sich zu zahlen, die Krankenversicherung klagte. Das Landgericht Leipzig wies die Klage allerdings ab. Das Oberlandesgericht Dresden empfahl der Krankenkasse dann auch die Rücknahme der Berufung. Eine lückenlose Überwachung und Sicherung eines selbstgefährdenden Patienten, die jede noch so fernliegende Gefahrenquelle ausschließe, sei nicht denkbar, erklärten die Richter. Zudem floss in die Bewertung ein, dass die Patientin bis zum streitigen Vorfall keine allgemeinen oder akuten Äußerungen gemacht hatte, die selbstverletzende oder suizidale Handlungen hätten vermuten lassen. Das wurde durch Gutachter und Zeugen bestätigt. (OLG Dresden – 4 U 1173/17)

Quelle: www.anwaltonline.de

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